Copyright Heimatverein Erling-Andechs e.V.
Satzung
Für den „Heimatverein Erling-Andechs“
Der „Heimatverein Erling-Andechs“ ist ein gemeinnütziger Verein zur Erforschung der Heimat und
zur Pflege der Heimat und des Heimatbewusstseins der Bürger. Unter Heimat wird das Gebiet der
Gemeinde Andechs mit seiner näheren Umgebung verstanden.
§1
Der Verein führt den Namen: „Heimatverein Erling-Andechs“.
§2
Sitz des Vereins ist Andechs.
§3
Zweck des Vereins:
a)
Erforschung der Heimat.
Es soll alles Wissenswerte gesammelt werden über die Heimatgeschichte, Volkskunst,
Volkskunde sowie über die heimische Natur.
b)
Pflege der Heimat
Der Verein bemüht sich um die Erhaltung von Dingen, die von heimatkundlichem Interesse
sind z.B. Anlage einer heimatkundlichen Sammlung, Erhaltung von Baudenkmälern, die
Anlage eines heimatgeschichtlichen Archives, sowie um die Pflege und Erhaltung unserer
Natur und Landschaft.
c)
Pflege des Heimatbewusstseins der Bürger
Die Heimatkenntnis der Bürger soll gefördert werden durch die
Veranstaltung von Vorträgen und zwanglosen Informationsabenden über heimatkundliche
Themen.
Veranstaltungen von Wanderungen und Fahrten an Orte, die zu Andechs eine
geschichtliche oder naturgeschichtliche Beziehung haben, sowie zu Ausstellungen und
Museen mit entsprechender Thematik.
Veranstaltung von Kursen, Seminaren o.ä. zur Vermittlung heimatgeschichtlich
interessanter Fähigkeiten (z.B. Bauernmalerei).
Veröffentlichung von Abhandlungen, die sich mit heimatkundlichen Themen befassen.
§4
Gemeinnützigkeit des Vereins:
a)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e)
Der Verein ist politisch unabhängig.
§5
Mitgliedschaft im Verein.
Mitglieder des Vereins können Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden, wenn sie im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss der Vorstandschaft erfolgen, wenn dasselbe gegen
die Ziele des Vereins arbeitet. Dieser Beschluss ist schriftlich niederzulegen und mitzuteilen. Gegen ihn
ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Beschlüsse betr. Aufnahme in den Verein und Ausschluss aus dem
Verein werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögen und Leistungen des
Vereins.
§6
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7
Organe des Vereins
Alle Mitglieder haben Antrags- Stimm- und Wahlrecht in der Hauptversammlung.
Zur Vereinsvorstandschaft gehören: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Rechnungsführer, der
Schriftführer, der Betreuer der Sammlungen. Erweiterung der Vorstandschaft kann durch sie selbst nach
Bedarf erfolgen. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden tritt das nächste Vorstandsmitglied in der
obigen Reihenfolge an seine Stelle.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt 3 Jahre.
Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestimmt der Vorsitzende einen vorläufigen Amtsverwalter für die
Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung drei Mitglieder des Vorstandes sind. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. In dringenden
Entscheidungsfällen, bei denen die Einberufung der Vorstandschaft nicht mehr möglich ist, entscheiden
der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Einwilligung der Gesamtvorstandschaft ist danach
baldmöglichst einzuholen.
Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln
zur Vertretung des Vereins berechtigt.
In Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Vorsitz nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist.
Alle Versammlungen werden durch den Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfalle durch seinen
Stellvertreter einberufen und geleitet. Alljährlich ist eine Hauptversammlung anzusetzen. Diese ist
rechtzeitig durch Aushang anzukündigen.
§8
Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Hauptversammlung und der Vorstandschaft werden vom Schriftführer beurkundet.
§9
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a)
Entgegennahme des Jahresberichts
b)
Nachprüfung der Rechnungen und Entlastung des Rechnungsführers.
c)
Wahl der Vorstandschaft
d)
Satzungsänderung.
e)
Festsetzung des Beitrages.
f)
Sie hat das Recht, über alle Vorgänge im Verein Aufklärung zu verlangen.
Anträge sind 2 Wochen vor der Hauptversammlung an die Vorstandschaft schriftlich einzureichen, von
dieser zu bearbeiten und müssen auf der Hauptversammlung vor der Wahl einer neuen Vorstandschaft
behandelt werden.
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimme des Vorsitzenden
entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Hauptversammlung ist eine weitere, innerhalb
von 8 Wochen einzuberufen, die dann ohne weiteres beschlussfähig ist.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf schriftliche Einwilligung von 2/3 aller Vereinsmitglieder
beschlossen werden und wird durch den Vorsitzenden vollzogen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Andechs, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Verein wurde am 15.Oktober 1979 gegründet.
Diese Satzung wurde am 27.1.1981 beschlossen.
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Rechnungsführer
Schriftführer
Sammlungsbetreuer