Copyright Heimatverein Erling-Andechs e.V.
Satzung Für den „Heimatverein Erling-Andechs“ Der „Heimatverein Erling-Andechs“ ist ein gemeinnütziger Verein zur Erforschung der Heimat und zur Pflege der Heimat und des Heimatbewusstseins der Bürger. Unter Heimat wird das Gebiet der Gemeinde Andechs mit seiner näheren Umgebung verstanden. §1 Der Verein führt den Namen: „Heimatverein Erling-Andechs“. §2 Sitz des Vereins ist Andechs. §3 Zweck des Vereins: a) Erforschung der Heimat. Es soll alles Wissenswerte gesammelt werden über die Heimatgeschichte, Volkskunst, Volkskunde sowie über die heimische Natur. b) Pflege der Heimat Der Verein bemüht sich um die Erhaltung von Dingen, die von heimatkundlichem Interesse sind z.B. Anlage einer heimatkundlichen Sammlung, Erhaltung von Baudenkmälern, die Anlage eines heimatgeschichtlichen Archives, sowie um die Pflege und Erhaltung unserer Natur und Landschaft. c) Pflege des Heimatbewusstseins der Bürger Die Heimatkenntnis der Bürger soll gefördert werden durch die Veranstaltung von Vorträgen und zwanglosen Informationsabenden über heimatkundliche Themen. Veranstaltungen von Wanderungen und Fahrten an Orte, die zu Andechs eine geschichtliche oder naturgeschichtliche Beziehung haben, sowie zu Ausstellungen und Museen mit entsprechender Thematik. Veranstaltung von Kursen, Seminaren o.ä. zur Vermittlung heimatgeschichtlich interessanter Fähigkeiten (z.B. Bauernmalerei). Veröffentlichung von Abhandlungen, die sich mit heimatkundlichen Themen befassen. §4 Gemeinnützigkeit des Vereins: a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e) Der Verein ist politisch unabhängig. §5 Mitgliedschaft im Verein. Mitglieder des Vereins können Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden, wenn sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss der Vorstandschaft erfolgen, wenn dasselbe gegen die Ziele des Vereins arbeitet. Dieser Beschluss ist schriftlich niederzulegen und mitzuteilen. Gegen ihn ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Beschlüsse betr. Aufnahme in den Verein und Ausschluss aus dem Verein werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögen und Leistungen des Vereins. §6 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §7 Organe des Vereins Alle Mitglieder haben Antrags- Stimm- und Wahlrecht in der Hauptversammlung. Zur Vereinsvorstandschaft gehören: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Rechnungsführer, der Schriftführer, der Betreuer der Sammlungen. Erweiterung der Vorstandschaft kann durch sie selbst nach Bedarf erfolgen. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden tritt das nächste Vorstandsmitglied in der obigen Reihenfolge an seine Stelle. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt 3 Jahre. Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestimmt der Vorsitzende einen vorläufigen Amtsverwalter für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung drei Mitglieder des Vorstandes sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. In dringenden Entscheidungsfällen, bei denen die Einberufung der Vorstandschaft nicht mehr möglich ist, entscheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Einwilligung der Gesamtvorstandschaft ist danach baldmöglichst einzuholen. Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. In Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Vorsitz nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Alle Versammlungen werden durch den Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Alljährlich ist eine Hauptversammlung anzusetzen. Diese ist rechtzeitig durch Aushang anzukündigen. §8 Beurkundung der Beschlüsse Die Beschlüsse der Hauptversammlung und der Vorstandschaft werden vom Schriftführer beurkundet. §9 Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist zuständig für: a) Entgegennahme des Jahresberichts b) Nachprüfung der Rechnungen und Entlastung des Rechnungsführers. c) Wahl der Vorstandschaft d) Satzungsänderung. e) Festsetzung des Beitrages. f) Sie hat das Recht, über alle Vorgänge im Verein Aufklärung zu verlangen. Anträge sind 2 Wochen vor der Hauptversammlung an die Vorstandschaft schriftlich einzureichen, von dieser zu bearbeiten und müssen auf der Hauptversammlung vor der Wahl einer neuen Vorstandschaft behandelt werden. Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Hauptversammlung ist eine weitere, innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, die dann ohne weiteres beschlussfähig ist. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur auf schriftliche Einwilligung von 2/3 aller Vereinsmitglieder beschlossen werden und wird durch den Vorsitzenden vollzogen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Andechs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Verein wurde am 15.Oktober 1979 gegründet. Diese Satzung wurde am 27.1.1981 beschlossen. 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Rechnungsführer Schriftführer Sammlungsbetreuer
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